###### [Art. 22 Einschränkung von Abkommensvorteilen](#art_22)
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, wenn diese Person:
a) eine natürliche Person ist;b) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung eines solchen Staates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist;c) im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt werden) und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen;d) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist;e) eine Gesellschaft ist:(i) deren Aktien, soweit sie zur Hauptgattung gehören, hauptsächlich und regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden; oder(ii) die von einer Gesellschaft oder von Gesellschaften beherrscht wird, die die Voraussetzung von Unterabsatz (i) erfüllen;f) eine Gesellschaft, ein Trust oder ein Nachlass ist, es sei denn, dass eine Person oder Personen, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a), b), d), e) oder g) beanspruchen können, an der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass durch Beteiligungen oder auf andere Weise insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind;g) eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung ist, es sei denn, dass der Gründer oder die Mehrheit der Begünstigten Personen sind, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können, oder dass mindestens 50 vom Hundert der Einkünfte der Familienstiftung Personen zugute kommen, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können.2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann eine in Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 4 (Ansässige Person) umschriebene Einrichtung die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, sofern mehr als die Hälfte der Begünstigten, Mitglieder oder Beteiligten Personen sind, die gemäss diesem Artikel die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen können.
3. a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann die aufgrund der Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren) vorgesehenen Vergünstigungen beanspruchen, wenn:(i) mehr als 30 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts aller Anteile dieser Gesellschaft von Personen gehalten werden, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind und die gemäss Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen könnten;(ii) mehr als 70 vom Hundert aller Anteile von Personen nach Unterabsatz (i) und von Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) ansässig sind und die die Voraussetzungen von Buchstabe b) erfüllen; und(iii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen können, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften abziehbaren Aufwendungen weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht.b) Im Sinne von Buchstabe a) Unterabsatz (ii) werden Anteile, die von einer Person gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig ist, nur dann berücksichtigt, wenn diese Person:(i) in einem Staat ansässig ist, mit dem der andere Vertragsstaat ein umfassendes Einkommenssteuerabkommen abgeschlossen hat und diese Person berechtigt ist, alle von diesem anderen Vertragsstaat nach jenem Abkommen gewährten Vergünstigungen zu beanspruchen;(ii) nach Absatz 1 die Vergünstigungen beanspruchen könnte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat ansässig wäre und wenn in Absatz 1 statt auf den erstgenannten Vertragsstaat auf den Staat verwiesen würde, in dem diese Person ansässig ist; und(iii) aufgrund des Abkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich derjenigen Einkünfte, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, im anderen Vertragsstaat einen Steuersatz beanspruchen könnte, der mindestens gleich tief ist wie der Steuersatz nach diesem Abkommen.4. Bezieht ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen, die dieses Unternehmen in einem Drittstaat hat, können steuerliche Vergünstigungen, die sonst aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens auf irgendwelchen Einkommensteilen gewährt würden, ungeachtet der Absätze 1 bis 3 nicht beansprucht werden, wenn die gesamte Steuer, die auf diesen Einkünften im erstgenannten Staat und im Drittstaat tatsächlich bezahlt wird, weniger als 60 vom Hundert der Steuer ausmacht, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und diese Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, für die dieser Absatz anzuwenden ist, unterliegen einer Steuer, deren Satz 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigen darf. Andere Einkünfte, für die dieser Absatz anzuwenden ist, können ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem internen Recht des anderen Vertragsstaates besteuert werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf:
a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Gütern gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt worden sind; oderb) sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und die im Zusammenhang mit einer von der Betriebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt werden) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.5. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen sind. Die zuständigen Behörden werden nach Artikel 26 (Informationsaustausch) diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Artikels notwendig sind.
6. Einer Person, die gemäss den vorstehenden Absätzen keinen Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies nach Beratung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulässt.
7. a) Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:(i) jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel stattfindet;(ii) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act von 1934 registriert ist;(iii) die Börsen von Amsterdam, Frankfurt, London, Madrid, Mailand, Paris, Tokio und Wien; und(iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.b) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) gilt eine Person als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn:(i) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften (welche Teil einer grösseren Gruppe von Gesellschaften bilden kann) ausübt, die die Gruppenfinanzierung einschliessen, sich aber nicht hauptsächlich darauf beschränken kann;(ii) die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und in jedem der fünf Staaten (oder fünf Staatengruppen) mindestens 10 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden;(iii) in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Staates, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden;(iv) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen;(v) sie die selbständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat und ausübt;(vi) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, den allgemein geltenden Regeln hinsichtlich der Besteuerung unterliegt; und(vii) die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit der aktiven Geschäftstätigkeit im Sinne von Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.Werden die nach den Unterabsätzen (ii), (iii) und (iv) für die Anerkennung als Hauptverwaltungsgesellschaft geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte nicht erfüllt, gelten sie als erbracht, wenn die genannten Verhältniszahlen im Durchschnitt der in den vier vorangegangenen Jahren erzielten Bruttoeinkünfte eingehalten sind.