Skip to content
tax-treaties.com
Find a pairAbout the sourcesResearch preview

Articles

Browse all articles
1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschiffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbständige Arbeit15Art. 15 · Unselbständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter und Renten19Art. 19 · Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung20Art. 20 · Studenten und Lehrlinge21Art. 21 · Übrige Einkünfte22Art. 22 · Einschränkung von Abkommensvorteilen23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen28Art. 28 · Verschiedenes29Art. 29 · Inkrafttreten30Art. 30 · KündigungAmtlicher Titel, Stand und Präambel · Amtlicher Titel, Stand und PräambelUnterschrifts- und Sprachklausel · Unterschrifts- und SprachklauselArtikel5Absatz2 des Protokolls2009 · Artikel5Absatz2 des Protokolls2009Protokoll samt Unterschriftsklausel · Protokoll samt UnterschriftsklauselVerständigungsvereinbarung · VerständigungsvereinbarungAnhangA, Notenaustausch · AnhangA, Notenaustausch

30 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Switzerland / United States

Switzerland / United States · Schweiz–USA Doppelbesteuerungsabkommen, amtliche Fassung2022

AnhangA, Notenaustausch

Deutsch · amended source publication

Unreviewed · applicability unverified
Original & source
§
# [Anhang A](#annex_A)[11](#fn-d7e1644) [11](#fnbck-d7e1644) [AS 2019 3145](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/580)[3143](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/579); [BBl 2010 235](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/56)
§
## [Notenaustausch](#annex_A/lvl_u1) Das Aussenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt den Empfang der Note der Schweizerischen Botschaft vom 23. September 2009, die wie folgt lautet: «Die Schweizerische Botschaft hat die Ehre, sich auf das am heutigen Tag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnete Protokoll (das ‹Protokoll›) zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996, und auf das Protokoll, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996 (das ‹Abkommen›) zu beziehen, und schlägt dem Aussenministerium der Vereinigten Staaten namens des Schweizerischen Bundesrats Folgendes vor: 1. Fälle, in denen die zuständigen Behörden ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, zur Durchführung des Abkommens im Sinne von Artikel 25 des Abkommens eine Einigung zu erzielen, werden in einem verbindlichen Schiedsverfahren entschieden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass sich der betreffende Einzelfall nicht für einen Schiedsentschluss eignet. Im Falle der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäss Artikel 25 Absatz 6 (das Verfahren), sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Das Verfahren ist in der in Artikel 25 Absätze 6 und 7 vorgeschriebenen Art und nach Massgabe der in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen sowie nach den nachstehenden Regeln und Verfahrensbestimmungen, die nach Buchstabe q unter den zuständigen Behörden ergänzt werden können, zu führen.b) Der im Verfahren durch ein Schiedsgericht gefällte Entscheid ist auf die Festlegung der Höhe des Einkommens, des Aufwands und der in den beiden Vertragsstaaten geschuldeten Steuern zu begrenzen.c) Ungeachtet der Verfahrenseinleitung können die zuständigen Behörden die Lösung des Falles durch eine Verständigungsvereinbarung erzielen und das Verfahren beenden. Dementsprechend kann eine betroffene Person ihr Gesuch um Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei den zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen und damit das Verfahren beenden.d) Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben.e) Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein.f) Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind.g) Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen.h) Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu.i) Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch.j) Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu.k) Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden.l) Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat.m) Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden.n) Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden.o) Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht.p) Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde.q) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist.2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 5 von Artikel 26 des Abkommens nicht ausschliesst, dass sich ein Vertragsstaat auf Absatz 3 von Artikels 26 beruft, um die Erteilung von Informationen, die sich im Besitz von Banken, Finanzinstitutionen oder Personen, die in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Treuhänder handeln, befinden, oder von Informationen über die Eigentumsverhältnisse abzulehnen. Allerdings muss sich eine solche Ablehnung auf Gründe stützen, die mit der Eigenschaft der Person als Bank, Finanzinstitut, Vertreter, Treuhänder oder Auftraggeber oder mit der Tatsache, dass sich die Informationen auf die Eigentumsverhältnisse bezieht, nichts zu tun haben. Ein Rechtsvertreter, der für einen Klienten tätig wird, mag z.B. in Vertretereigenschaft handeln, aber für Informationen, die als vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten geschützt sind, kommt Absatz 3 des Artikels 26 weiterhin als Grundlage für die Ablehnung der Informationserteilung in Betracht. Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika finden, schlägt die Schweizerische Botschaft vor, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet wird, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt werden soll und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Aussenministerium bestätigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika den in der Note der Schweizerischen Botschaft enthaltenen Vorschlägen zustimmt, und erklärt ihr Einverständnis, dass diese Note und die Note des Schweizerischen Bundesrats eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird. Aussenministerium, Washington, 23. September 2009
Citation to select or copy

Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; source section AnhangA, Notenaustausch; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/supplements/annex-a/

Disclaimers

Unreviewed machine transcription. Not a verified current-law consolidation or legal advice. Later changes may be missing.

Language switching retains source identifiers only. This is not reviewed legal or translational equivalence.

Page links are source references, not verified paragraph correspondence. Formatting and extraction errors may remain.

Noindex is not access control. This is a research preview, not a statement of authoritative or current law.

Source & edition

SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022

  • Official online text · retained capture Official source website ↗

    SHA-256 6554dbe7c6b1b52f285c75ba8052cb42b79fe82c87260984d7860eaed7259ee5

    Digest scope: retained online-source capture; no PDF binary verification

Edition
Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996
Text available here
Deutsch
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified

Languages recorded in source metadata: Deutsch, English. This is not a promise of available text or a translation.

Edition notes and known limitations

German authentic-language source; English equally authentic according to closing, but English is not included in this manifestation. No translation fabricated.

Publisher consolidation, not assistant-generated amendment merging. Currentness/individual tax applicability not independently certified.

HTML extraction retains all wording but flattens some adjacent list-marker whitespace. Exact raw publisher XML separately retained for structured adapter; no silent corrections.

FedlexRDF discovery and publication/date metadata under discovery/swiss-us-*-query.json; fullXML under xml/ch-us-1996-amended-2022-de/.

v3 clean source sections: top-level searchable supplements have exact source offsets/hashes. Government navigation/footer and implementing-order explanatory notes remain in capture but are not treaty/legal supplement units.

Source authority, text completeness and currentness still require human review.

Retained metadata & integrity record

← Verständigungsvereinbarung

All articles in this edition · Other editions for this pair

Treaty source library · research previewCoverage & limitationsOperator / AnbieterBisherige Quellenbibliothek