# [Protokoll](#lvl_u32)
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden:
## [1. Zu Absatz 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)](#lvl_u32/lvl_1)
Die Verweisung auf «die aufgrund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommenssteuern» in Buchstabe b) schliesst Sozialversicherungsabgaben nicht ein. Hingegen fallen Einkommenssteuern auf Sozialversicherungsleistungen unter diesen Begriff.
## [2. Zu Absatz 1 von Artikel 4 (Ansässige Person)](#lvl_u32/lvl_2)
In der Schweiz ansässige Personen, die nach Section 6013 des Internal Revenue Code für die Ehegattenveranlagung optieren, gelten weiterhin als in der Schweiz ansässig, doch werden sie auch den Steuern der Vereinigten Staaten wie ansässige Personen unterworfen.
## [3. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)](#lvl_u32/lvl_3)
Die Steuer der Vereinigten Staaten auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, wird nicht erhoben auf Versicherungs- und Rückversicherungsprämien, die Einnahmen eines schweizerischen Unternehmens aus dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts darstellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft durch eine in den Vereinigten Staaten gelegene Betriebsstätte ausgeübt wird oder nicht, ausser wenn die Risiken, die durch diese Prämien gedeckt werden, bei einer Person rückversichert sind, die keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Abkommen hat, welches eine ähnliche Befreiung von der amerikanischen Steuer vorsieht.
## [4. Zu Absatz 4 von Artikel 10 (Dividenden) und Absatz 2 von Artikel 11
(Zinsen)](#lvl_u32/lvl_4)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners ein Kriterium für die Festlegung darstellt, ob ein als Forderung bezeichneter Anspruch im Sinne dieses Abkommens steuerlich als Eigenkapital zu betrachten ist.
## [5. Zu Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden)](#lvl_u32/lvl_5)
Mit dem «ausschüttungsgleichen Betrag» («dividend equivalent amount»), wie er im Recht der Vereinigten Staaten verwendet wird, ist der in Absatz 7 von Artikel 10 genannte Teil der Gewinne oder Einkünfte gemeint, der, hätte eine in den Vereinigten Staaten eingetragene Tochtergesellschaft diese Gewinne oder Einkünfte erzielt, als Dividende ausgeschüttet worden wäre. Der ausschüttungsgleiche Betrag einer ausländischen Gesellschaft entspricht für jedes Jahr den der ausländischen Gesellschaft nach Abzug der Steuern verbleibenden Erträgen aus (i) den einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten zuzurechnenden Einkünften, (ii) den nach Artikel 6 auf Nettobasis versteuerten Einkünften aus in den Vereinigten Staaten gelegenem unbeweglichem Vermögen und (iii) den nach Absatz 1 von Artikel 13 in den Vereinigten Staaten steuerbaren Gewinnen aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, vermindert um die Erhöhung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte oder erhöht um die Verminderung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte.
## [6. Zu Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung)](#lvl_u32/lvl_6)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich der in diesem Absatz verwendete Ausdruck «andere öffentliche Ruhegehälter» auf «Tier 1 Railroad Retirement Benefits» der Vereinigten Staaten bezieht.
## [7. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)](#lvl_u32/lvl_7)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen zu bestimmen ist, ob die Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit darstellen. Im allgemeinen umfasst eine Geschäftstätigkeit Handlungen, die eine unabhängige, auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Unternehmung begründen (oder begründen könnten). Damit eine Geschäftstätigkeit vorliegt, müssen die von einer ansässigen Person ausgeübten Tätigkeiten gewöhnlich jede Handlung einschliessen, die Teil eines Vorganges sind, durch den ein Unternehmen Einkünfte oder Gewinne erzielt. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist aktiv geschäftstätig, wenn sie regelmässig wesentliche Verwaltungs- und operationelle Funktionen durch Organe oder eigenes Personal ausübt. Zwar können eine oder mehrere solcher Tätigkeiten von unabhängigen Dritten unter unmittelbarer Leitung der ansässigen Person erbracht werden, doch werden die Tätigkeiten unabhängiger Dritter bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit betreibt, ausser Acht gelassen.b) Eine Zahlung unter nahestehenden Personen gilt nur dann als im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im erstgenannten Staat ausgeübte Geschäftstätigkeit erheblich ist im Vergleich zur Tätigkeit im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte, für welche Abkommensvorteile beansprucht werden, stammen. In diesem Sinne gilt der Empfänger von Einkünften als der Person, die die Zahlung leistet, nahestehend, wenn er unmittelbar oder mittelbar über 10 vom Hundert der Anteile (oder anderer vergleichbarer Rechte) der zahlenden Person verfügt.Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen. Dabei werden der verhältnismässige Umfang der Geschäftstätigkeit in jedem der Vertragsstaaten (gemessen am Wert der Aktiven, an den Einkünften und dem Lohnaufwand), die Art der in jedem der Vertragsstaaten ausgeübten Tätigkeiten und, wenn eine Geschäftstätigkeit in beiden Staaten ausgeübt wird, die in jedem der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit erbrachten Leistungen in Betracht gezogen. Bei diesen Beurteilungen oder Vergleichen sind die unterschiedlichen Grössen der amerikanischen und der schweizerischen Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
## [8. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)](#lvl_u32/lvl_8)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat die Beurteilung, ob eine oder mehrere Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e) oder g) von Artikel 22 berechtigt sind, die Abkommensvorteile zu beanspruchen, an einer Gesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind, nicht nur aufgrund der Beteiligung dieser Personen am Kapital der Gesellschaft beziehungsweise am Vermögen des Trusts oder des Nachlasses vornimmt; vielmehr können auch andere vertragliche Beziehungen dieser Person oder dieser Personen zu der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass und das Ausmass, in dem diese Person oder diese Personen unmittelbar oder mittelbar Vergütungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) von dieser Gesellschaft, diesem Trust oder diesem Nachlass erhalten, die vom steuerbaren Einkommen der Gesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses abgezogen werden können, oder einen Anspruch auf solche Vergütungen haben, dazu führen, dass einer Person die Abkommensvergünstigungen zu verweigern sind, die sie sonst nach Absatz 1 Buchstabe f) beanspruchen könnte.
## [9. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung)](#lvl_u32/lvl_9)
Dieses Abkommen steht der Anwendung von Section 367(e)(1) oder (e)(2) oder von Section 1446 des Internal Revenue Code durch die Vereinigten Staaten nicht entgegen.
## [10.](#lvl_u32/lvl_10)[10](#fn-d7e1220)[Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)](#lvl_u32/lvl_10)
[10](#fnbck-d7e1220) Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ([AS 2019 3145](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/580)[3143](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/579); [BBl 2010 235](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/56)).
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; undv) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.b) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 10 a) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.c) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 26 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschliesslich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken) erteilen.d) Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Auskünfte zu liefern.e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen unter Artikel 26 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Kaspar Villiger
Für die
Vereinigten Staaten von Amerika:
Lawrence H. Summers