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1Art. 1 · Persönlicher Geltungsbereich2Art. 2 · Unter das Abkommen fallende Steuern3Art. 3 · Allgemeine Begriffsbestimmungen4Art. 4 · Ansässige Person5Art. 5 · Betriebsstätte6Art. 6 · Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Art. 7 · Unternehmensgewinne8Art. 8 · Seeschiffahrt und Luftfahrt9Art. 9 · Verbundene Unternehmen10Art. 10 · Dividenden11Art. 11 · Zinsen12Art. 12 · Lizenzgebühren13Art. 13 · Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen14Art. 14 · Selbständige Arbeit15Art. 15 · Unselbständige Arbeit16Art. 16 · Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Art. 17 · Künstler und Sportler18Art. 18 · Ruhegehälter und Renten19Art. 19 · Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung20Art. 20 · Studenten und Lehrlinge21Art. 21 · Übrige Einkünfte22Art. 22 · Einschränkung von Abkommensvorteilen23Art. 23 · Vermeidung der Doppelbesteuerung24Art. 24 · Gleichbehandlung25Art. 25 · Verständigungsverfahren26Art. 26 · Informationsaustausch27Art. 27 · Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen28Art. 28 · Verschiedenes29Art. 29 · Inkrafttreten30Art. 30 · KündigungAmtlicher Titel, Stand und Präambel · Amtlicher Titel, Stand und PräambelUnterschrifts- und Sprachklausel · Unterschrifts- und SprachklauselArtikel5Absatz2 des Protokolls2009 · Artikel5Absatz2 des Protokolls2009Protokoll samt Unterschriftsklausel · Protokoll samt UnterschriftsklauselVerständigungsvereinbarung · VerständigungsvereinbarungAnhangA, Notenaustausch · AnhangA, Notenaustausch

30 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Switzerland / United States

Switzerland / United States · Schweiz–USA Doppelbesteuerungsabkommen, amtliche Fassung2022

Verständigungsvereinbarung

Deutsch · amended source publication

Unreviewed · applicability unverified
Original & source
§
# [Verständigungsvereinbarung](#lvl_u33)
§
## [1. Zu Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 4 (Ansässige Person)](#lvl_u33/lvl_1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Regierung», ungeachtet der Bezeichnung, jede Einrichtung (einschliesslich der Vertretungen, Büros, Sondervermögen oder Organisationen) umfasst, der Regierungsvollmachten des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung zustehen. Die Nettoeinnahmen der Einrichtung müssen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen darf zu Gunsten privater Personen verwendet werden. Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer gewerblich tätigen Gesellschaft) ein, die unmittelbar oder mittelbar vollständig in Eigentum eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung steht, sofern (A) diese Gesellschaft nach dem Recht dieses Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, dieser Gemeinde oder politischen Unterabteilung errichtet worden ist, (B) deren Einnahmen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen zu Gunsten privater Personen verwendet wird, und (C) die Aktiven nach Auflösung der Gesellschaft an den Vertragsstaat, Kanton, Gliedstaat, die Gemeinde oder politische Unterabteilung übergehen. Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Pensionseinrichtung eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung ein, die ausschliesslich zum Zweck errichtet und betrieben wird, Ruhegehaltsleistungen an Angestellte und frühere Angestellte des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung auszurichten, sofern diese Pensionseinrichtung keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt.
§
## [2. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)](#lvl_u33/lvl_2) Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, unterliegen in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, keiner Besteuerung.
§
## [3. Zu Absatz 2 von Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) und zu Artikel 17 (Künstler und Sportler)](#lvl_u33/lvl_3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass keiner der Vertragsstaaten gehindert wird, die Quellensteuer auf solchen Zahlungen nach innerstaatlichem Recht zu erheben. Können aber diese Entschädigungen oder Einkünfte nach den Bestimmungen dieser Artikel nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wird der erstgenannte Vertragsstaat auf begründeten Antrag hin die einbehaltene Steuer zurückerstatten. Der Antrag ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer einbehalten wurde, bei den Steuerbehörden einzureichen, die die Quellensteuer bezogen haben.
§
## [4. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)](#lvl_u33/lvl_4) Dieser Absatz umschreibt die Voraussetzung für die Abkommensberechtigung von Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und keines der übrigen Kriterien von Absatz 1 erfüllen (weil sie beispielsweise nicht börsenkotiert sind oder ausländisch beherrscht werden). Es handelt sich um das Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Person, die aufgrund eines anderen Kriteriums von Absatz 1 berechtigt ist, Abkommensvergünstigungen zu beanspruchen, die Anspruchsberechtigung nach Buchstabe c) nicht geprüft wird. Wird irgendein anderes Kriterium von Absatz 1 erfüllt, besteht die Abkommensberechtigung für alle vom Nutzungsberechtigten aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkünfte. Das Kriterium von Buchstabe c) wird hingegen für jeden einzelnen Einkommensteil gesondert angewendet. Nach dieser Bestimmung können mithin einer Person Abkommensvergünstigungen für einen Einkommensteil gewährt und für einen anderen Einkommensteil verweigert werden. Nach dem Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigt, hinsichtlich dieser Einkünfte Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie (oder eine ihr nahestehende Person), im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive Geschäftstätigkeit im Sinne der Umschreibung in Ziffer 7 des Protokolls ausübt und die betreffenden, aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen. Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Gütern besteht; sie kann statt dessen auch das Erbringen von Dienstleistungen beinhalten. Hingegen besteht für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung der ansässigen Person erzielt werden oder gelegentlich anfallen, aufgrund dieser Bestimmung allgemein kein Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeiten sonst eine aktive Geschäftstätigkeit begründen würden. Eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit ausschliesslich aus der Verwaltung von Beteiligungen (einschliesslich der Gruppenfinanzierung) besteht, gilt demzufolge nicht als aktiv tätig. Befasst sich eine solche Gesellschaft indessen auch aktiv mit anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise der Lizenzierung oder dem Leasing, die sonst nach Absatz 1 Buchstabe c) zu Abkommensvergünstigungen berechtigen würden, kann sie diese Vergünstigungen in dem nach dieser Bestimmung geltenden Rahmen beanspruchen. Die Einschränkung im Bereich der Kapitalanlagen gilt nicht für das Bank- oder Versicherungsgeschäft oder für Wertschriftentransaktionen, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines eingetragenen Wertschriftenhändlers ausgeübt werden. Auch betrifft diese Bestimmung nicht Anlageberater und andere Personen, die aktiv die Verwaltung von Vermögen betreiben, dessen Nutzungsberechtigte Drittpersonen sind. Einkünfte gelten als «im Zusammenhang» mit einer in einem Vertragsstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, einen Geschäftszweig bildet, der Teil der im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt. Die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit kann im Verhältnis zu derjenigen im anderen Staat «vorgelagert» sein (Beispiel: Erbringen von Vorleistungen für eine im anderen Staat erfolgende Fabrikation), «nachgelagert» sein (Beispiel: Verkauf der Güter des im anderen Staat ansässigen Herstellers) oder «gleichlaufend» sein (Beispiel: Verkauf von Gütern in einem Vertragsstaat, die gleicher Art sind wie die Güter, die vom Geschäftsbetrieb im anderen Vertragsstaat verkauft werden). Einkünfte aus einem Vertragsstaat gelten als «gelegentliche» Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit, wenn sie zwar nicht von einem Geschäftszweig stammen, der Teil der vom Empfänger ausgeübten Geschäftstätigkeit in diesem anderen Vertragsstaat ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt, aber wenn deren Erzielung die Ausübung der Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat erleichtert. Als Beispiel für solche gelegentliche Einkünfte gelten Zinseinnahmen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer Anlage mit kurzer Laufzeit von Betriebskapital in Wertschriften, die von Personen im anderen Vertragsstaat ausgegeben werden. Ein Einkommensbestandteil gilt als im Zusammenhang mit einer in einem Vertragsstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit erzielt oder gelegentlich anfallend, wenn die ansässige Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, selbst geschäftstätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit von nahestehenden, in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen als geschäftstätig betrachtet wird. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann daher beispielsweise für Einkünfte Abkommensvergünstigungen beanspruchen, die von einer im anderen Vertragsstaat tätigen Tochtergesellschaft erzielt werden, die aber der ansässigen Person mittelbar über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft, die sie besitzt und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, zufliessen. Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat von einer nahestehenden Person erzielt werden, ist eine zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen, damit die vom anderen Vertragsstaat gewährten Abkommensvergünstigungen beansprucht werden können. Die Geschäftstätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat muss erheblich sein im Vergleich zu der von der nahestehenden Person im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, für die Abkommensvorteile beansprucht werden. Mit diesem Erfordernis der Erheblichkeit wird bezweckt, die missbräuchliche Erschleichung von Abkommensvorteilen durch eine Gesellschaft zu verhindern, die versucht, in deren Genuss zu gelangen, indem sie in minimalem Umfang entsprechende Geschäftstätigkeiten aufnimmt, die im Verhältnis zu ihrer Gesamttätigkeit mit wenig Kosten verbunden sind oder einen geringen wirtschaftlichen Erfolg bewirken. Die Beschränkung des Erfordernisses der Erheblichkeit auf Einkünfte, die von nahestehenden Personen stammen, ist einzig auf mögliche Missbrauchsfälle gerichtet und bezweckt nicht, gewisse andere, nicht missbräuchliche Tätigkeiten zu behindern, selbst wenn die Geschäftstätigkeit des in einem Vertragsstaat ansässigen Empfängers der Einkünfte im Verhältnis zu derjenigen der im anderen Vertragsstaat ansässigen Person nur sehr gering ist. Wenn beispielsweise ein kleines amerikanisches Forschungsunternehmen ein Verfahren entwickelt, das es in Lizenz an einen sehr grossen, ihr nicht nahestehenden schweizerischen Hersteller pharmazeutischer Produkte vergibt, würde die Grösse des amerikanischen Forschungsunternehmens nicht mit derjenigen des schweizerischen Herstellers verglichen. Desgleichen müsste eine kleine amerikanische Bank, die ein Darlehen an ein sehr grosses, ihr nicht nahestehendes schweizerisches Unternehmen gewährt, das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllen, um aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c) in den Genuss von Abkommensvergünstigungen zu gelangen. Die nachstehenden Beispiele sollen dazu beitragen, die Wirkungsweise der Bestimmungen von Buchstabe c) zu verdeutlichen. Beispiel I Sachverhalt: P, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, gehört drei Personen, die in Drittstaaten ansässig sind. P hält eine Beteiligung von 50 vom Hundert an der in der Schweiz ansässigen P-1, die alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte A und B in der Schweiz erbringt. P, die selber keine geschäftlichen Tätigkeit ausübt, hält ausserdem sämtliche Anteile und Verbindlichkeiten der amerikanischen Gesellschaft R-1. Diese erbringt alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten für die Herstellung und den Vertrieb der Produkte A in den Vereinigten Staaten. R-1 kauft auch die Produkte B von P-1 und erbringt alle wirtschaftlichen Tätigkeiten für den Verkauf und die Verteilung von Produkten B in den Vereinigten Staaten und Nachbarländern. Die Tätigkeiten von P-1 sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von R-1.
§
Beurteilung: P hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von R-1. Die Einkünfte, die P von R-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer (durch P-1 ausgeübten) aktiven Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Weil P eine Beteiligung von 50 vom Hundert an P-1 hält, können ihr 50 vom Hundert der Tätigkeiten von P-1 zugerechnet werden. Die gleiche Beurteilung würde sich ergeben, wenn R, eine vollständig von P beherrschte amerikanische Tochtergesellschaft, alle Anteile und Verbindlichkeiten von R-1 hielte.
§
Beispiel II Sachverhalt: T, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, wird zu 10 vom Hundert gehalten von U, der in den Vereinigten Staaten ansässig ist, sowie zu 90 vom Hundert von den in Drittstaaten ansässigen V, W und X. T besitzt die Rechte zur Nutzung zahlreicher internationaler Vertriebskonzepte, die sie gekauft hat. Durch ihre Angestellten in den Vereinigten Staaten erbringt T alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten und leistet die technische Unterstützung bei der Lizenzierung dieser Recht an regionale Gesellschaften. T hält alle Anteile und Verbindlichkeiten von T-1, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Rechte zur Nutzung solcher Vertriebskonzepte in der Schweiz und Nachbarländern besitzt. T-1 lizenziert diese Vertriebskonzepte an schweizerische und regionale Gesellschaften. T hält ausserdem alle Anteile und Verbindlichkeiten von T-2, einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft, die sie vor Jahren gekauft hat. T-2 besitzt einzig das Patentrecht für die Herstellung eines bedeutenden pharmazeutischen Produkts, das sie an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz lizenziert hat. Die Tätigkeiten von T sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von T-1.
§
Beurteilung: T hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von T-1. Die Einkünfte, die T von T-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Tätigkeit der Lizenzierung von Vertriebskonzepten. Hingegen stehen T keine Abkommensvergünstigung zu hinsichtlich der Zahlungen von T-2. Selbst wenn T die Lizenzierung von Vertriebskonzepten in erheblichem Umfang betreibt, stehen die Einkünfte, die T von T-2 aus deren Lizenzierung eines pharmazeutischen Produkts bezieht, nicht im Zusammenhang mit ihrem eigenen Lizenzierungsgeschäft und stellen auch keine gelegentlich hierzu anfallende Einkünfte dar.
§
Beispiel III Sachverhalt: G ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz; alle ihre Anteile und Verbindlichkeiten werden gehalten von F, einer grösseren Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat. F stellt, direkt und durch zahlreiche auf der ganzen Welt verteilte Tochtergesellschaften, elektronische Güter her. G erbringt durch eigenes Personal und in eigenen Räumlichkeiten in der Schweiz alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten für die weltweite Verteilung und Vermarktung der von F hergestellten Güter. G hält alle Anteile und Verbindlichkeiten von H, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten. H kauft bei G, F oder anderen Tochtergesellschaften von F die von F und ihren Tochtergesellschaften hergestellten elektronischen Güter und vertreibt diese in den Vereinigten Staaten und Nachbarländern. H besorgt überdies in den Vereinigten Staaten die Werbung und erbringt dort Garantieleistungen für die Produkte von F und ihren Tochtergesellschaften. G hält im weiteren alle Anteile und Verbindlichkeiten der in den Vereinigten Staaten ansässigen Tochtergesellschaften I und J. I betreibt die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen Gütern und J befasst sich mit dem Besitz und der Erstellung von Wohnhäusern. Die Tätigkeiten von G sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von H.
§
Beurteilung: G hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von H und von I. Die Einkünfte, die G von H bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil die Geschäftstätigkeit von H Teil derjenigen von G bildet. Die Einkünfte, die G von I bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil der Herstellungsbetrieb von I eine Ergänzung zu ihrer eigenen Verkaufstätigkeit darstellt. Hingegen stehen G keine Abkommensvergünstigungen zu hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von J, weil die Einkünfte, die G von J bezieht, weder im Zusammenhang mit ihrer Verkaufstätigkeit stehen noch gelegentlich hierzu anfallende Einkünfte bilden.
§
Beispiel IV Sachverhalt: V, der in einem Staat ansässig ist, der kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat, will eine schweizerische Finanzgesellschaft erwerben. Weil zwischen seinem Ansässigkeitsstaat und der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, würden Dividenden aus dieser Kapitalanlage der schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 vom Hundert unterliegen. V gründet daher eine amerikanische Gesellschaft, die in einer Kleinstadt ein Büro für die Anlageberatung für lokale Kundschaft unterhält. Diese amerikanische Gesellschaft kauft die schweizerische Finanzgesellschaft mit von V zur Verfügung gestelltem Kapital.
§
Beurteilung: Die Einkünfte aus schweizerischen Quellen stammen aus einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die mit der von der amerikanischen Muttergesellschaft betriebenen Anlageberatung verwandt ist. Hingegen wäre in diesem Beispiel das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllt, weshalb die Dividenden der schweizerischen Verrechnungssteuer weiterhin zum Satz von 35 vom Hundert und nicht nur zu dem nach Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Satz von 5 vom Hundert unterliegen würden.
§
Beispiel V Sachverhalt: Eine amerikanische, eine britische und eine französische Gesellschaft gründen für den ausserbörslichen Handel mit derivativen Instrumenten ein Joint Venture in Form einer in den Vereinigten Staaten steuerlich als Personengesellschaft behandelten Delaware limited liability company. Das Joint Venture gründet in der Schweiz eine Finanzgesellschaft für den Handel mit derivativen Finanzierungsinstrumenten mit Schweizer Kunden. Die schweizerische Finanzgesellschaft zahlt Dividenden an das Joint Venture.
§
Beurteilung: Nach Artikel 4 ist nur der amerikanische Partner im Sinne des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig. Somit stellt sich die Frage im Rahmen des Abkommen lediglich für den dem amerikanischen Partner zustehenden Anteil der Dividenden. Wenn der amerikanische Partner die Kriterien von Absatz 1 Buchstaben e) oder f) erfüllt (Börsenkotierung bzw. inländische Beherrschung), hat er Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen, ohne dass Absatz 1 Buchstabe c) herangezogen werden müsste. Andernfalls würden die Vergünstigungen nach Absatz 1 Buchstabe c) gewährt. Die Entscheidung über die Gewährung von Abkommensvergünstigungen an den britischen und den französischen Partner wird aufgrund der Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien beziehungsweise Frankreich getroffen.
§
Beispiel VI Sachverhalt: Eine schweizerische, eine deutsche und eine belgische Gesellschaft gründen ein Joint Venture in Form einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, an der sie sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint Venture übt eine aktive Herstellungstätigkeit in der Schweiz aus. Die aus dieser Geschäftstätigkeit erzielten und als Betriebskapital einbehaltenen Einkünfte werden in amerikanische Schuldtitel mit kurzer Laufzeit angelegt, damit sie verfügbar sind, wenn sie für den Geschäftsbetrieb benötigt werden.
§
Beurteilung: Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen beansprucht werden. Zinseinkünfte aus der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital sind Erträge, die als gelegentlich zu der in der Schweiz ausgeübten Geschäftstätigkeit des schweizerischen Joint Venture anfallende Einkünfte gelten.
§
## [5. Zu Absatz 1 Buchstabe e) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)](#lvl_u33/lvl_5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen von Unterabsatz (i) erfüllt, Abkommensvergünstigungen im Sinne von Unterabsatz (ii) nur dann beanspruchen kann, wenn sie in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
§
## [6. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)](#lvl_u33/lvl_6) Die nachstehenden Beispiele zeigen, wie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) angewendet wird. Beispiel I Sachverhalt: Das gesamte Kapital einer amerikanischen Gesellschaft wird gehalten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten. Der Wert dieses Kapitals beträgt 100x und die von der Gesellschaft hierauf ausgerichtete jährliche Dividende ungefähr 10x. Die Gesellschaft hat Verbindlichkeiten von 1000x gegenüber drei ausserhalb der Vereinigten Staaten wohnhaften Mitgliedern derselben Familie. Hierauf wird ein Zins von 100x jährlich gezahlt.
§
Beurteilung: Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) des Abkommens nicht; denn die Verbindlichkeit begründet ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft, dessen Begünstigte Personen sind, die ihren Wohnsitz nicht in den Vereinigten Staaten haben. Die amerikanische Gesellschaft kann daher Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt ist.
§
Beispiel II Sachverhalt: Eine nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person besitzt 49 vom Hundert des Kapitals einer amerikanischen Gesellschaft, die an anderen Gesellschaften beteiligt ist. Die übrigen 51 vom Hundert des Kapitals werden von verschiedenen nicht nahestehenden natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehalten. Die nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person hat mit der Gesellschaft überdies einen Vertrag über die Beratung in Anlagefragen abgeschlossen, wofür sie – ohne Rücksicht auf die Gewinne der Gesellschaft – jährlich eine Gegenleistung von 10x erhält. Die jährlichen Gewinne der Gesellschaft belaufen sich auf ungefähr 60x.
§
Beurteilung: Ob die natürliche Person ein überwiegendes Interesse an der amerikanischen Gesellschaft hat, hängt davon ab, ob die 10x, die sie für ihre Beratertätigkeit erhält, dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Trifft dies zu, wird diese Zahlung für die Beurteilung, ob ein überwiegendes Interesse vorliegt, nicht in Betracht gezogen; die Gesellschaft wäre nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) abkommensberechtigt, weil natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten die Mehrheit des Kapitals der Gesellschaft halten. Entspricht die Entschädigung nicht dem Grundsatz des Drittvergleichs, hat die nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person bei Zusammenrechnung der Vergütungen aus dem Dienstleistungsvertrag und aus der Kapitalbeteiligung ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft; diesfalls stünde der Gesellschaft aufgrund von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) keine Abkommensberechtigung zu.
§
Beispiel III Sachverhalt: Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel II, jedoch mit dem Unterschied, dass die natürliche Person keinen Beratervertrag mit der amerikanischen Gesellschaft abgeschlossen hat und, wenn überhaupt, nur sehr geringe Dienstleistungen erbringt. Dennoch erhält sie von der Gesellschaft als «Bonus» für «geleistete Dienste» jedes Jahr einen Scheck über 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gesellschaft.
§
Beurteilung: Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil der Sachverhalt ergibt, dass die natürliche Person, obwohl sie weniger als 50 vom Hundert des Kapitals hält und keinen Dienstleistungsvertrag besitzt, letztlich ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft hat. Die Gesellschaft könnte Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt wäre.
§
Beispiel IV Sachverhalt: Eine einzelne natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz besitzt alle Anteile an einer schweizerischen Gesellschaft, deren Kapital 100x beträgt. Der einzige Vermögenswert der Gesellschaft besteht aus einer Lizenz für die weltweiten Rechte an einem Produkt, das von einer Gesellschaft entwickelt worden ist, die ihren Sitz in einem Staat hat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Die schweizerische Gesellschaft lizenziert diese Rechte an Gesellschaften auf der ganzen Welt, einschliesslich einer amerikanischer Gesellschaft. Die schweizerische Gesellschaft erhält jedes Jahr 100x an Lizenzgebühren. Sie leitet 95x an den Lizenzgeber weiter, wobei diese 95x dem Grundsatz des Drittvergleichs entsprechen.
§
Beurteilung: Die schweizerische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil die Lizenz ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft darstellt, dessen Nutzungsberechtigte Personen sind, die nicht in der Schweiz ansässig sind. Die schweizerische Gesellschaft kann daher Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt ist.
§
Beispiel V Sachverhalt: Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person und eine Gesellschaft mit Sitz in einem Staat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, gründen ein Joint Venture in Form einer schweizerischen Personengesellschaft. Diese erbringt Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung an nicht nahestehende Gesellschaften. Die schweizerische natürliche Person ist mit 60 vom Hundert und die Gesellschaft mit 40 vom Hundert am Joint Venture beteiligt. Die Verbindlichkeiten des Joint Venture werden von einer schweizerischen Bank gehalten und das einzige bedeutende Vertragsverhältnis des Joint Venture besteht mit der schweizerischen natürlichen Person und betrifft die Beratungsleistungen. Die schweizerische Personengesellschaft erhält aus den Vereinigten Staaten Dienstleistungsvergütungen und, unabhängig davon, Zinsen und Dividenden.
§
Beurteilung: Nach Artikel 4 gilt eine schweizerische Personengesellschaft als im Sinne des Abkommens in der Schweiz ansässig, weil ihr weltweites Einkommen (im Rahmen der Besteuerung der Beteiligten) in der Schweiz besteuert wird. Deshalb stellt sich die Frage des überwiegenden Interesses auf Stufe Personengesellschaft. Weil die in der Schweiz ansässige natürliche Person mit ihrem Anteil von 60 vom Hundert der Nutzungsberechtigte des überwiegenden Interesses ist, können aufgrund von Absatz 1 Buchstabe f) für die Einkünfte der Personengesellschaft Abkommensvergünstigungen beansprucht werden.
§
## [7. Zu Absatz 6 von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)](#lvl_u33/lvl_7) a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gestützt auf Absatz 6 die Vorteile des Abkommens hinsichtlich von Einkünften, die sie aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, beanspruchen kann, wenn(i) die tatsächlichen Nutzungsberechtigten von mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Wertes aller Anteile von höchstens sieben Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen; und(ii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften der Gesellschaft abziehbaren Aufwendungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht.b) Eine solche Gesellschaft hat aber keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen nach Buchstabe a), wenn sie selbst oder eine sie beherrschende Gesellschaft eine Kategorie von Anteilen ausgegeben hat,(i) deren Bedingungen oder besondere, damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen den Inhaber zu einem Anteil an den Einkünften, die die Gesellschaft aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigen, der grösser ist als der Anteil, der ihm ohne solche Bedingungen oder Vereinbarungen zustehen würde, und(ii) mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Wertes dieser Anteile von Personen gehalten werden die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen.Werden deshalb beispielsweise sämtliche Stammaktien einer amerikanischen Gesellschaft, welche die Gesamtheit der Stimmrechte und 95 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft ausmachen, von einer kanadischen Gesellschaft gehalten, wäre die amerikanische Gesellschaft grundsätzlich aufgrund von Buchstabe a) berechtigt, hinsichtlich ihrer Einkünfte aus schweizerischen Quellen Abkommensvorteile zu beanspruchen, sofern sie die Weiterleitungsbeschränkung von Unterabsatz (ii) des Buchstabens a) erfüllt. Würden hingegen die restlichen 5 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft aus Anteilen bestehen, deren Dividendenanspruch sich aufgrund der Einkünfte der amerikanischen Gesellschaft aus ihrer schweizerischen Tochtergesellschaft bemisst (gelegentlich als «tracking stock» oder «alphabet stock» bezeichnet) und werden mindestens 50 vom Hundert des Wertes (oder der Stimmrechte, sofern von Bedeutung) dieser Anteile von Personen gehalten, die in einem Drittstaat ansässig sind, welcher mit der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gälte die amerikanische Gesellschaft aufgrund der Anwendung von Buchstabe b) nicht als im Sinne dieses Absatzes abkommensberechtigt.
§
## [8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)](#lvl_u33/lvl_8) a) Die Definition des Abgabebetrugs im Sinne von Artikel 26 ist auch anwendbar, wenn ein Vertragsstaat gezwungen ist, auf andere rechtliche Mittel (beispielsweise auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) zurückzugreifen, die im Bereich der gegenseitigen Hilfeleistung unter den Vertragsstaaten für Fälle von Abgabebetrug bestehen, um bestimmte andere Formen der Hilfeleistung, wie die Einvernahme von Zeugen, in Anspruch zu nehmen.b) Der in Artikel 26 verwendete Ausdruck «Unterlagen und Dokumente» ist umfassend zu verstehen und schliesst alle Formen von aufgezeichneten Daten ein, die von natürlichen Personen oder von öffentlichen oder privaten juristischen Personen gehalten werden.c) Personen oder Behörden, denen in Anwendung von Artikel 26 Informationen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das schweizerische Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung nach dem Abkommen an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in Fällen von Abgabebetrug nicht entgegensteht.
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Switzerland / United States; SR0.672.933.61; AS1999 1460; FedlexStand13October2022; edition Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996; source section Verständigungsvereinbarung; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-us-1996-amended-2022-fedlex-de/de/supplements/understanding/

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Official German amended publication, Stand13October2022; convention2October1996
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