(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per-
son zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs-
sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem be-
zogen werden, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar
mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile
der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, und
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen
anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in
Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer-
den.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden solche Dividenden in
dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell-
schaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberech-
tigte
a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist,
die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenan-
spruchs seit einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar
Anteile in Höhe von mindestens 80 vom Hundert der Stimm-
rechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft
hält und
aa) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchsta-
be c Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die
Abkommensvergünstigungen) erfüllt;
bb) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchsta-
be f Doppelbuchstaben aa und bb erfüllt, vorausge-
setzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividen-
den die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 4;
cc) nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigun-
gen hinsichtlich der Dividenden hat; oder
dd) hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß
Artikel 28 Absatz 7 erhalten hat; oder
b) ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist,
vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar
oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pen-
sionsfonds.
(4) Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sind
nicht bei Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Ver-
einigten Staaten, bei der es sich um eine Regulated Investment
Company (RIC) der Vereinigten Staaten oder einen Real Estate
Investment Trust (REIT) der Vereinigten Staaten handelt, oder
von einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen
Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Invest-
mentvermögen bezeichnet) gezahlt werden. Im Fall von Divi-
denden, die von einer RIC oder einem Investmentvermögen ge-
zahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buch-
stabe b anzuwenden. Im Fall von Dividenden, die von einem
REIT gezahlt werden, sind Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3
Buchstabe b nur anzuwenden, wenn
a) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche
Person oder ein Pensionsfonds ist und die natürliche Person
oder der Pensionsfonds mit nicht mehr als 10 vom Hundert
an dem REIT beteiligt ist;
b) die Dividenden für eine börsengehandelte Aktiengattung
gezahlt werden und der Nutzungsberechtigte der Divi-
denden eine Person ist, die einen Anteil von nicht mehr als
5 vom Hundert an einer Gattung des Aktienbestands des
REIT hält;
c) der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Person ist, die
mit nicht mehr als 10 vom Hundert an dem REIT beteiligt ist,
und es sich um einen diversifizierten REIT handelt.
Im Sinne dieses Absatzes gilt ein REIT als diversifiziert, wenn
kein einziger Anteil an unbeweglichem Vermögen 10 vom
Hundert der gesamten Anteile an unbeweglichem Vermögen
übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes gilt in der Zwangsvollstre-
ckung befindliches Vermögen nicht als Anteil an unbeweg-
lichem Vermögen. Ist ein REIT an einer Personengesellschaft
beteiligt, wird er so behandelt, als gehöre ihm unmittelbar ein
seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechender
Teil der Anteile der Personengesellschaft an unbeweglichem
Vermögen.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss-
scheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten (ausgenom-
men Forderungen) mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Rechten stammende andere Einkünfte, die nach dem Recht des
Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansäs-
sig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst in der Bundesrepublik
Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus
partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(6) Ungeachtet des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und
des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) können Einkünfte aus Rechts-
beziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen (in
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte
aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen, Ge-
winnobligationen oder Genussrechten oder Genussscheinen
und in den Vereinigten Staaten einschließlich Zinsen, deren
Höhe sich nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemisst und die
keine Portfoliozinsen sind („contingent interest“)), in dem Ver-
tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert
werden, wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der
zahlenden Person abzugsfähig sind.
(7) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Divi-
denden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteili-
gung, für die die Dividenden gezahlt werden, Betriebsvermögen
dieser Betriebsstätte ist. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbli-
che Gewinne) anzuwenden.
(8) Ein Vertragsstaat darf weder die von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im erst-
genannten Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, Be-
triebsvermögen einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte
ist, noch darf er, soweit Absatz 9 nichts anderes vorsieht, Steu-
ern auf die nicht ausgeschütteten Gewinne einer Gesellschaft
erheben, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht
ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
(9) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die
eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat hat oder die im an-
deren Vertragsstaat mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflich-
tig ist, die dort nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Veräußerungsgewinne) be-
steuert werden können, kann im anderen Vertragsstaat neben
der nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässi-
gen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese Steuer darf
jedoch nur
a) von dem Teil der der Betriebsstätte zurechenbaren gewerb-
lichen Gewinne der Gesellschaft und
b) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Ein-
künfte, die nach Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert
werden können, erhoben werden, der dem ausschüttungs-
gleichen Betrag („dividend equivalent amount“) der Gewin-
ne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck „ausschüttungs-
gleicher Betrag“, für Zwecke dieses Buchstabens,
aa) hat im Fall der Vereinigten Staaten die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Be-
achtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahren-
den Änderungen) zukommt; und
bb) ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland der Teil der
in Buchstabe a genannten Einkünfte, der, falls eine in-
ländische Tochtergesellschaft die Einkünfte bezogen
hätte, als ausgeschüttet anzusehen wäre.
(10) Der Steuersatz darf im Fall des Absatzes 9 Buchsta-
ben a und b den in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Satz
nicht übersteigen. In jedem Fall wird die Steuer nicht von einer
Gesellschaft erhoben, die
a) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa oder bb (Schranken für die Abkom-
mensvergünstigungen) erfüllt;
b) die Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe f
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt, vorausgesetzt, die Ge-
sellschaft erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 4 jenes
Artikels betreffend die in Absatz 9 bezeichneten Einkünfte
oder Gewinne;
c) nach Artikel 28 Absatz 3 Anspruch auf Vergünstigungen in
Bezug auf Einkünfte und Gewinne nach Absatz 9 hat; oder
d) hinsichtlich dieses Absatzes eine Bewilligung gemäß Arti-
kel 28 Absatz 7 erhalten hat.
(11) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensions-
fonds“ bedeutet eine Person, die
a) nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde;
b) in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet
und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütun-
gen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invalidi-
tätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren
oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Ein-
künfte zu erzielen; und
c) entweder
aa) im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der
unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der
Steuer befreit ist oder
bb) im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorge-
plan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigun-
gen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt wer-
den.