(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-
steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem
sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1
(Gleichbehandlung) erfasst wird, der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.
Der Fall muss innerhalb von vier Jahren nach der Bekanntgabe
der Steuerfestsetzung unterbreitet werden, die zur Doppelbe-
steuerung oder einer diesem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwände für begründet
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-
staats so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht ent-
sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs-
regelung ist ungeachtet der Fristen oder anderen verfahrens-
rechtlichen Beschränkungen des innerstaatlichen Rechts der
Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-
gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in ge-
genseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere kön-
nen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einigen
über:
a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzü-
gen, Anrechnungs- oder Freibeträgen bei der Betriebsstätte
eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen
Vertragsstaat liegt;
b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzü-
gen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen verbunde-
nen Unternehmen und anderen Personen nach den in Arti-
kel 9 (Verbundene Unternehmen) niedergelegten Grundsät-
zen;
c) die Beilegung von Anwendungskonflikten bei diesem Ab-
kommen, einschließlich der
aa) Qualifikation bestimmter Einkünfte,
bb) Qualifikation von Personen,
cc) Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimm-
ter Einkünfte und
dd) der Behandlung von Einkünften, die nach dem Steuer-
recht des Quellenstaats den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Ein-
künften zugeordnet werden;
d) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;
e) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechende Anwen-
dung von Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen
Rechts (einschließlich der Vorschriften über Zuschläge,
Geldstrafen und Verzinsung); und
f) eine Erhöhung der in den Artikeln 17 (Künstler und Sportler)
und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszu-
bildende) genannten Beträge zur Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen und monetären Entwicklung.
Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppel-
besteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die in die-
sem Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden
Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Bezieht sich das
Verfahren auf einen Einzelfall, so haben die Betroffenen das
Recht, ihren Standpunkt der zuständigen Behörde eines Ver-
tragsstaats oder beider Vertragsstaaten darzulegen. Erscheint
ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern
der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(5) Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines
Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um
eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der
Fall durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das entsprechend
und gemäß den Anforderungen des Absatzes 6 und den von
den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren
durchgeführt wird, wenn
a) in mindestens einem der Vertragsstaaten Steuererklärungen
für die in diesem Fall betroffenen Steuerjahre eingereicht
wurden;
b) der Fall
aa) ein Fall ist, bei dem
A) ein oder mehrere Artikel anzuwenden sind, auf die
sich die Vertragsstaaten geeinigt haben, dass sie
einem Schiedsverfahren unterworfen werden sol-
len, und
B) es sich nicht um einen Einzelfall handelt, in dem die
zuständigen Behörden vor dem Zeitpunkt, zu dem
das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte,
übereinkommen, dass er für eine Entscheidung
durch ein Schiedsverfahren nicht geeignet ist, oder
bb) ein Einzelfall ist, in dem die zuständigen Behörden
übereinstimmen, dass er für eine Entscheidung durch
ein Schiedsverfahren geeignet ist, und
c) alle betroffenen Personen gemäß Absatz 6 Buchstabe d zu-
stimmen.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 und dieses Absatzes gel-
ten die folgenden Vorschriften und Begriffsbestimmungen:
a) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet eine Person,
die einer zuständigen Behörde einen Fall zur Prüfung gemäß
diesem Artikel vorlegt, und gegebenenfalls alle weiteren
Personen, deren Steuerpflicht gegenüber einem Vertrags-
staat von einer sich aus dieser Prüfung ergebenden Verstän-
digung unmittelbar betroffen sein kann.
b) Der „Verfahrensbeginn“ in einem Fall ist der früheste Zeit-
punkt, zu dem die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich
einer Verständigung erforderlichen Informationen beiden zu-
ständigen Behörden zugegangen sind.
c) Das Schiedsverfahren in einem Fall beginnt zum späteren
der beiden folgenden Zeitpunkte:
aa) zwei Jahre nach Verfahrensbeginn in diesem Fall, wenn
die beiden zuständigen Behörden sich nicht vorher auf
einen anderen Zeitpunkt geeinigt haben, oder
bb) der früheste Zeitpunkt nach Eingang des nach Buch-
stabe d vorgeschriebenen Einverständnisses bei bei-
den zuständigen Behörden.
d) Die betroffene(n) Person(en) und ihre bevollmächtigten Ver-
treter müssen sich vor Beginn des Schiedsverfahrens bereit
erklären, anderen Personen keine im Laufe des Schiedsver-
fahrens von einem der Vertragsstaaten oder der Schieds-
stelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Ent-
scheidung der Schiedsstelle, offen zu legen.
e) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung
nach diesem Artikel, die für beide Vertragsstaaten bezüglich
dieses Falls bindend ist, es sei denn, dass eine betroffene
Person die Entscheidung der Schiedsstelle nicht anerkennt.
f) Für Zwecke eines Schiedsverfahrens nach Absatz 5 und
dieses Absatzes gelten die Mitglieder der Schiedsstelle und
ihre Mitarbeiter als „Personen oder Behörden“, denen nach
Artikel 26 (Informationsaustausch und Amtshilfe) des Ab-
kommens Informationen offen gelegt werden dürfen.