(1) Soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann im anderen Vertrags-
staat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkom-
men, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansons-
ten gewährt werden, wenn sie eine „berechtigte Person“ im
Sinne von Absatz 2 ist und alle sonstigen Voraussetzungen die-
ses Abkommens für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.
(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur
dann eine berechtigte Person für ein Steuerjahr, wenn sie ent-
weder
a) eine natürliche Person ist;
b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften
ist;
c) eine Gesellschaft ist, sofern
aa) ihre Hauptaktiengattung (und alle Vorzugsaktiengattun-
gen) regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten
Börsen gehandelt wird, und entweder
A) ihre Hauptaktiengattung hauptsächlich an einer in
dem Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansäs-
sig ist, gelegenen Börse gehandelt wird oder
B) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und
Überwachung der Gesellschaft sich in dem Ver-
tragsstaat befindet, in dem sie ansässig ist; oder
bb) Aktien, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten
Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom
Hundert jeder Vorzugsaktiengattung) der Gesellschaft
darstellen, unmittelbar oder mittelbar von fünf oder we-
niger Gesellschaften gehalten werden, die Anspruch
auf Vergünstigungen gemäß Doppelbuchstabe aa ha-
ben, vorausgesetzt, dass bei mittelbarer Beteiligung
jeder zwischengeschaltete Beteiligte in einem der bei-
den Vertragsstaaten ansässig ist;
d) ein nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten
errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat
ausschließlich zu religiösen, mildtätigen, erzieherischen,
wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken gegründet
wurde und unterhalten wird;
e) ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats er-
richteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ge-
gründet wurde und unterhalten wird, um Arbeitnehmern und
Selbständigen gemäß einem Vorsorgeplan Ruhegehälter
und ähnliche Leistungen zu gewähren, sofern
aa) mehr als 50 vom Hundert der Begünstigten oder Teil-
nehmer in einem der Vertragsstaaten ansässige, natür-
liche Personen sind oder
bb) der Träger dieser Person gemäß diesem Absatz An-
spruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkom-
men hat; oder
f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern
aa) an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahrs
mindestens 50 vom Hundert jeder Aktiengattung oder
sonstigen wirtschaftlichen Eigentums an der Person
unmittelbar oder mittelbar von in diesem Vertragsstaat
ansässigen Personen gehalten werden, die gemäß
Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e Anspruch auf
die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben,
sofern bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischenge-
schaltete Beteiligte in diesem Vertragsstaat ansässig
ist, und
bb) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Per-
son für das Steuerjahr unmittelbar oder mittelbar in
Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Ab-
kommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der
Person abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden
oder diesen geschuldet sind, die in keinem der Ver-
tragsstaaten ansässig sind und keinen Anspruch auf
die Vergünstigungen nach dem Abkommen gemäß
Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben.
(3) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle
Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Ver-
tragsstaat ansässigen Personen ansonsten für Einkünfte ge-
währt werden, wenn sie alle anderen Voraussetzungen für den
Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt und
a) Anteile, die mindestens 95 vom Hundert der gesamten
Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hun-
dert aller Vorzugsaktiengattungen) der Gesellschaft darstel-
len, unmittelbar oder mittelbar von sieben oder weniger Per-
sonen gehalten werden, die gleichberechtigte Begünstigte
sind, und
b) weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Gesell-
schaft für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt wer-
den, unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die
für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im
Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft abzugsfähig sind, an
Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die
keine gleichberechtigten Begünstigten sind.
(4)
a) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person keine be-
rechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Ver-
günstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Ver-
tragsstaat ansässigen Personen ansonsten für aus dem an-
deren Vertragsstaat bezogene Einkünfte gewährt werden,
wenn die ansässige Person im erstgenannten Vertragsstaat
aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn die Tätigkeit in der
Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene
Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser
Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder
Wertpapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesell-
schaft oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers), die
aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zu-
sammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen
werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen und die an-
sässige Person alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt
dieser Vergünstigungen erfüllt.
b) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person
oder eines ihrer verbundenen Unternehmen im anderen Ver-
tragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Ein-
künfte erzielt werden, gilt Buchstabe a nur dann für diese
Einkünfte, wenn die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten
Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im an-
deren Vertragsstaat erheblich ist.
c) Bei der Feststellung, ob eine Person gemäß Buchstabe a in
einem Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist, gelten Tätig-
keiten von mit dieser Person verbundenen Personen als Tä-
tigkeiten dieser Person. Eine Person gilt als mit einer ande-
ren Person verbunden, wenn einer Person mindestens 50
vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an der ande-
ren Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die min-
destens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und
des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigen-
tums an der Gesellschaft darstellen) gehören oder einer an-
deren Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom
Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an jeder Person
(oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die mindestens 50
vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der
Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigentums an der
Gesellschaft darstellen) gehören. In jedem Fall gilt eine Per-
son als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine Per-
son sämtlichen Tatsachen und Umständen zufolge die an-
dere Person beherrscht oder beide Personen von derselben
Person oder denselben Personen beherrscht werden.
(5) Bezieht ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte
aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer
in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens
zuzurechnen, so werden die nach den anderen Bestimmungen
des Abkommens zu gewährenden Steuervergünstigungen un-
geachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht
gewährt, sofern die für diese Einkünfte im erstgenannten Ver-
tragsstaat und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer weniger
als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die im erstgenannten
Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die
Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und sie nicht der im Dritt-
staat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Dividen-
den, Zinsen oder Lizenzgebühren, auf die dieser Absatz anzu-
wenden ist, dürfen zu einem Satz besteuert werden, der 15 vom
Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigt.
Andere Einkünfte, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, kön-
nen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaats
besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf
a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Nutzung oder das
Recht auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt
werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder
entwickelt wurden, oder
b) sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat
stammen und im Zusammenhang mit einer von der Be-
triebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven gewerblichen
Tätigkeit erzielt werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit an-
fallen (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung, der Ver-
waltung oder dem bloßen Besitz von Kapitalanlagen für ei-
gene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um
Banktätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder
eines zugelassenen Wertpapierhändlers).
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-
kels können einem deutschen Investmentfonds oder einer deut-
schen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als In-
vestmentvermögen bezeichnet) nur dann die Vergünstigungen
aus diesem Abkommen gewährt werden, wenn mindestens 90
vom Hundert der Aktien oder anderen Eigentumsrechte an dem
deutschen Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen gehö-
ren, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Ab-
kommen gemäß Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchsta-
be c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e
haben, oder Personen, die hinsichtlich der Einkünfte des deut-
schen Investmentvermögens, für das Vergünstigungen bean-
sprucht werden, gleichberechtigte Begünstigte sind. Bei der
Anwendung dieses Absatzes werden Mitglieder oder Begüns-
tigte der in § 1 Absatz 1 Nummern 3 und 5 des deutschen Kör-
perschaftsteuergesetzes genannten Rechtsträger als Personen
angesehen, die indirekt Anteile an dem deutschen Investment-
vermögen halten. Bei der Feststellung, ob das deutsche Invest-
mentvermögen die 90-vom-Hundert-Beteiligungsgrenze erfüllt,
werden die in § 1 Absatz 1 Nummer 5 des deutschen Körper-
schaftsteuergesetzes genannten Stiftungen, soweit sie nicht
unter Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fallen, nicht berück-
sichtigt.
(7) Einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person,
die aufgrund der vorstehenden Absätze nicht alle oder keine
Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchen kann,
können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden,
wenn die zuständige Behörde des Staates, aus dem die betref-
fenden Einkünfte stammen, dies zulässt. Bei dieser Entschei-
dung zieht die zuständige Behörde in Betracht, ob die Errich-
tung, der Erwerb oder das Bestehen dieser Person oder die Tä-
tigkeit als solche hauptsächlich dazu dient, Vergünstigungen
nach diesem Abkommen zu erhalten. Die zuständige Behörde
des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, konsultiert
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie
nach dem Abkommen zu gewährende Vergünstigungen nach
diesem Absatz versagt.
(8) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Vorschrif-
ten und Begriffsbestimmungen:
a) der Ausdruck „anerkannte Börse“ bedeutet
aa) das NASDAQ-System und jede Börse, die bei der U.S.
Securities and Exchange Commission als nationale Ef-
fektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act of
1934 registriert ist;
bb) jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt
werden;
cc) jede sonstige Börse, deren Anerkennung im Sinne die-
ses Artikels die zuständigen Behörden vereinbaren;
b) aa) der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ bedeutet die
Stammaktien der Gesellschaft, sofern diese Aktiengat-
tung die Mehrheit der Stimmrechte und des Werts der
Gesellschaft darstellt. Stellt keine einzelne Stammak-
tiengattung die Mehrheit der gesamten Stimmrechte
und des Gesamtwerts der Gesellschaft dar, so gelten
die Gattung oder Gattungen als „Hauptaktiengattung“,
die insgesamt die Mehrheit der gesamten Stimmrechte
und des Gesamtwerts der Gesellschaft darstellen;
bb) der Ausdruck „Aktien“ umfasst auch Hinterlegungs-
scheine („depository receipts“) und Anteilsscheine an
einem Treuhandvermögen („trust certificates“);
c) der Ausdruck „Vorzugsaktiengattung“ bedeutet jede Aktien-
gattung einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Ge-
sellschaft, die dem Anteilseigner durch Dividenden, Rück-
zahlungen oder anderweitig eine unverhältnismäßig höhere
Beteiligung an den im anderen Vertragsstaat durch beson-
dere Vermögenswerte oder Tätigkeiten der Gesellschaft er-
zielten Einkünften einräumt;
d) der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwa-
chung der Gesellschaft befindet sich nur dann in dem Ver-
tragsstaat, in dem diese ansässig ist, wenn die leitenden
Angestellten und Mitarbeiter der Geschäftsführung in die-
sem Vertragsstaat für einen größeren Teil der strategie-, fi-
nanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen bezüglich
der Gesellschaft (einschließlich ihrer unmittelbaren und mit-
telbaren Tochtergesellschaften) die laufende Verantwortung
übernehmen als in jedem anderen Staat und die Mitarbeiter
in diesem Vertragsstaat einen größeren Teil der zur Vorberei-
tung und Herbeiführung dieser Entscheidungen erforderli-
chen laufenden Tätigkeiten ausüben als in jedem anderen
Staat;
e) als gleichberechtigter Begünstigter gilt eine in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des
Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässige
Person, jedoch nur, wenn sie
aa) A) Anspruch auf alle Vergünstigungen eines umfas-
senden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Frei-
handelsabkommens und dem Staat hätte, von dem
die Vergünstigungen aus diesem Abkommen nach
Bestimmungen, die Absatz 2 Buchstabe a, Buch-
stabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buch-
stabe d oder Buchstabe e entsprechen, bean-
sprucht werden, sofern die Person, sollte ein sol-
ches Abkommen keinen umfassenden Artikel zu
Schranken für die Abkommensvergünstigungen
enthalten, eine berechtigte Person nach Absatz 2
Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e
wäre, wenn sie nach Artikel 4 (Ansässigkeit) dieses
Abkommens in einem der Staaten ansässig wäre,
und
B) hinsichtlich Versicherungsprämien und Einkünften
nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12
(Lizenzgebühren) dieses Abkommens in Bezug auf
die bestimmte Einkunftsart, für die nach diesem
Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden,
nach einem solchen Abkommen Anspruch auf
einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso
niedrig ist wie der nach diesem Abkommen gelten-
de Steuersatz, oder
bb) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist, die
aufgrund von Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b,
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder
Buchstabe e als berechtigte Person gilt.
Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 (Dividenden) wird
eine Person, der unmittelbar oder mittelbar Anteile an der
die Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspru-
chenden Gesellschaft gehören, für die Feststellung, ob sie
ein gleichberechtigter Begünstigter ist, so behandelt, als
halte sie dieselben Stimmanteile an der die Dividenden zah-
lenden Gesellschaft wie die die Vergünstigungen beanspru-
chende Gesellschaft;
f) hinsichtlich Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die
aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und deren
Nutzungsberechtigter eine in den Vereinigten Staaten an-
sässige Gesellschaft ist, wird eine in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige Gesellschaft so behandelt,
als erfülle sie die Voraussetzungen des Buchstabens e Dop-
pelbuchstabe aa Großbuchstabe B hinsichtlich der Feststel-
lung, ob eine solche in den Vereinigten Staaten ansässige
Person Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Ab-
satz hat, wenn eine Zahlung von aus der Bundesrepublik
Deutschland stammenden und unmittelbar an diese in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Per-
son gezahlten Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren
gemäß einer Richtlinie der Europäischen Union von der
Steuer befreit wäre, auch wenn das Doppelbesteuerungs-
abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für
eine solche Zahlung einen höheren Steuersatz vorsehen
würde als den für diese Gesellschaft der Vereinigten Staaten
nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzge-
bühren) dieses Abkommens geltenden Steuersatz.