(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Per-
son Teilnehmer oder Begünstigter eines im anderen Vertrags-
staat errichteten Altersvorsorgeplans, können die im Rahmen
des Plans erzielten Einkünfte nur als Einkünfte dieser Person
besteuert werden, sofern und soweit sie aus diesem Plan an
diese oder zugunsten dieser Person gezahlt werden (und nicht
einem anderen Plan in dem anderen Vertragsstaat zugeführt
werden).
(2) Übt eine natürliche Person, die Teilnehmer oder Begüns-
tigter eines in einem Vertragsstaat errichteten Altersvorsorge-
plans ist, im anderen Vertragsstaat eine unselbständige oder
selbständige Arbeit aus,
a) sind Beiträge zum Altersvorsorgeplan, die von dieser oder
für diese Person während des Zeitraums oder für den Zeit-
raum, in dem sie eine unselbständige oder selbständige Ar-
beit im anderen Staat ausübt, gezahlt werden, im anderen
Staat bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Einkommens
abzugsfähig (oder davon auszunehmen) und
b) gelten während dieses Zeitraums im Rahmen des Altersvor-
sorgeplans erworbene Ansprüche oder von dem oder für
den Arbeitgeber der natürlichen Person an den Altersvor-
sorgeplan gezahlte Beiträge nicht als Teil des steuerpflichti-
gen Einkommens des Arbeitnehmers; solche Beiträge wer-
den bei der Berechnung der Unternehmensgewinne seines
Arbeitgebers in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen.
Die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung darf die
Entlastung nicht übersteigen, die von dem anderen Staat dort
ansässigen Personen für Beiträge an in diesem Staat errichtete
Altersvorsorgepläne oder für im Rahmen von in diesem Staat
errichteten Altersvorsorgeplänen erworbene Ansprüche ge-
währt würde. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
legen die nach diesem Absatz zu gewährende Entlastung
gemäß dem vorhergehenden Satz fest.
(3) Absatz 2 gilt nur, sofern
a) Beiträge von der natürlichen oder für die natürliche Person
oder von dem oder für den Arbeitgeber der natürlichen Per-
son vor Aufnahme einer unselbständigen oder selbständi-
gen Arbeit im anderen Staat durch die Person gezahlt wur-
den, und
b) die zuständige Behörde dieses Staates festgestellt hat,
dass der Altersvorsorgeplan allgemein einem Altersvorsor-
geplan entspricht, der in diesem Staat als solcher für steu-
erliche Zwecke anerkannt ist.
(4) Der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ bedeutet eine Einrich-
tung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhe-
gehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zuguns-
ten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen.
(5)
a) Übt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger
Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik
Deutschland eine Beschäftigung aus, für die er Einkünfte
bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland steuer-
pflichtig sind und von einem in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder einer in der Bun-
desrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte getra-
gen werden, und ist die Person Teilnehmer oder Begünstig-
ter eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Al-
tersvorsorgeplans,
aa) sind Beiträge, die von dieser oder für diese Person
während des Zeitraums oder für den Zeitraum der
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt
werden und dieser Tätigkeit zuzurechnen sind, in den
Vereinigten Staaten bei der Ermittlung ihres steuer-
pflichtigen Einkommens abzugsfähig (oder davon aus-
zunehmen) und
bb) gelten während dieses Zeitraums oder für diesen Zeit-
raum im Rahmen des Altersvorsorgeplans erworbene
Ansprüche oder von dem oder für den Arbeitgeber der
Person an den Altersvorsorgeplan geleistete Beiträge,
die der Tätigkeit zuzurechnen sind, bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers
in den Vereinigten Staaten nicht als Teil seines steuer-
pflichtigen Einkommens.
Dieser Absatz gilt nur, soweit für die Beiträge oder Ansprü-
che in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuerentlas-
tung gewährt wird.
b) Die Entlastung gemäß diesem Absatz darf nicht die Entlas-
tung übersteigen, die von den Vereinigten Staaten dort an-
sässigen Personen für Beiträge an einen in den Vereinigten
Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsor-
geplan oder für im Rahmen eines solchen Altersvorsorge-
plans erworbene Ansprüche gewährt würde.
c) Für Zwecke der Feststellung, ob eine natürliche Person be-
rechtigt ist, an einem in den Vereinigten Staaten errichteten
Altersvorsorgeplan teilzunehmen und hinsichtlich eines sol-
chen Plans Steuervergünstigungen zu erhalten, gelten an
einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Alters-
vorsorgeplan geleistete Beiträge oder im Rahmen eines sol-
chen Altersvorsorgeplans erworbene Ansprüche als Beiträ-
ge oder Ansprüche im Rahmen eines in den Vereinigten
Staaten errichteten, allgemein vergleichbaren Altersvorsor-
geplans, soweit der Person gemäß diesem Absatz Entlas-
tungen gewährt werden.
d) Dieser Absatz gilt nur, wenn die zuständige Behörde der
Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass der Altersvorsorge-
plan allgemein einem in den Vereinigten Staaten errichteten
Altersvorsorgeplan entspricht.
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Germany / United States; BGBl. 2008 II S. 611; edition BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23; article 18a; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-united-states-2008-consolidated/de/articles/article-18a/
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BGBl. 2008 II S. 611 | Included protocol entered 2007-12-28 (original publication footnote, PDF31); publication 2008-06-23; correction851 unresolved | Signed: 1989-08-29 | Gazette publication: 2008-06-23
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Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2008-06-23
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agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
1989-08-29
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