(1) In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staa-
ten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen
(unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahren-
der Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in
den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staats-
bürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der
Vereinigten Staaten Folgendes an:
a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder
für diese Personen an die Bundesrepublik Deutschland ge-
zahlte oder ihr geschuldete Einkommensteuer und
b) im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der min-
destens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile
einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ge-
sellschaft gehören, von der die Gesellschaft der Vereinigten
Staaten Dividenden bezieht, die von der Gesellschaft oder
für die Gesellschaft an die Bundesrepublik Deutschland ge-
zahlte oder ihr geschuldete Einkommensteuer auf die Ge-
winne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buch-
stabe b (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Artikel 2
Absatz 2 genannten Steuern, ausgenommen die Vermögen-
steuer, als Einkommensteuern.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten nach dem
Recht der Vereinigten Staaten von einer in den Vereinigten Staa-
ten ansässigen Person bezogene Bruttoeinkünfte, die nach die-
sem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert
werden können, als Einkünfte aus Quellen in der Bundesrepu-
blik Deutschland.
(3) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässi-
ge Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in
den Vereinigten Staaten besteuert werden oder sind nach Arti-
kel 10 Absatz 3 (Dividenden) von der Steuer der Vereinigten
Staaten befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die
Einkünfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundla-
ge der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepu-
blik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Be-
stimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom-
menen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung
ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus
Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für
diejenigen Einkünfte aus nach dem Recht der Vereinigten
Staaten körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnausschüttun-
gen auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die von einer in
den Vereinigten Staaten ansässigen Gesellschaft an eine in
der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
(mit Ausnahme von Personengesellschaften) gezahlt wer-
den, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert der
stimmberechtigten Anteile der in den Vereinigten Staaten
ansässigen Gesellschaft gehören. Die im ersten Satz dieses
Buchstabens vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Dividen-
den, die von einer Regulated Investment Company (RIC) der
Vereinigten Staaten oder einem Real Estate Investment
Trust (REIT) der Vereinigten Staaten gezahlt werden, sowie
für Ausschüttungen, die von der ausschüttenden Gesell-
schaft für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten abge-
zogen werden können. Für Zwecke der Steuern vom Vermö-
gen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Divi-
denden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe der
beiden vorhergehenden Sätze von der Steuerbemessungs-
grundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach-
tung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinig-
ten Staaten angerechnet, die nach dem Recht der Vereinig-
ten Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkom-
men von den nachstehenden Einkünften gezahlt wurde:
aa) Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikels 10 (Di-
videnden), auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;
bb) Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 (Veräuße-
rungsgewinne) anzuwenden ist, vorausgesetzt, dass
sie in den Vereinigten Staaten nur nach Artikel 13 Ab-
satz 2 Buchstabe b besteuert werden können;
cc) Einkünfte, auf die Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwal-
tungsratsvergütungen) anzuwenden ist;
dd) Einkünfte, auf die Artikel 17 (Künstler und Sportler) an-
zuwenden ist;
ee) Einkünfte, die, soweit nicht Artikel 28 (Schranken für
die Abkommensvergünstigungen) anzuwenden ist,
nach diesem Abkommen von der Steuer der Vereinig-
ten Staaten befreit bleiben.
Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne einer
in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die
nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert
werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Verei-
nigten Staaten.
(4)
a) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a wird die Doppel-
besteuerung durch Steueranrechnung nach Absatz 3 Buch-
stabe b vermieden, wenn Einkünfte oder Vermögenswerte
aufgrund ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Abkom-
mensbestimmungen doppelt besteuert würden und sich
dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25
(Verständigungsverfahren) regeln lässt.
b) Absatz 3 Buchstabe b und nicht Buchstabe a gilt für Ein-
künfte oder Vermögen, wenn die Vereinigten Staaten das
Abkommen so anwenden, dass sie diese Einkünfte oder
dieses Vermögen von der Besteuerung ausnehmen oder Ar-
tikel 10 Absätze 2 oder 3 (Dividenden) auf diese Einkünfte
anwenden, oder wenn sie diese Einkünfte oder dieses Ver-
mögen nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr
innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert werden.
c) Für Einkünfte oder Vermögenswerte, die die Bundesrepublik
Deutschland nach gehöriger Konsultation den Vereinigten
Staaten auf diplomatischem Weg notifiziert hat, gilt Absatz 3
Buchstabe b und nicht Buchstabe a. In diesem Fall gilt
Buchstabe b für alle Steuerjahre nach dem Jahr, in dem
diese Notifikation erfolgte.
(5) Ist ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten in der Bun-
desrepublik Deutschland ansässig, so gilt Folgendes:
a) Bei den nicht nach Absatz 3 von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer auszunehmenden Einkünften, die bei
Bezug durch eine in der Bundesrepublik Deutschland an-
sässige Person ohne Staatsbürgerschaft der Vereinigten
Staaten von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit
wären oder einem ermäßigten Satz der Steuer der Vereinig-
ten Staaten unterlägen, rechnet die Bundesrepublik
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern auf die deutsche Steuer nur die in den Vereinigten
Staaten gezahlte Steuer an, die die Vereinigten Staaten
nach diesem Abkommen erheben können; dabei werden die
Steuern nicht berücksichtigt, die lediglich nach Artikel 1 Ab-
satz 4 (Allgemeiner Geltungsbereich) aufgrund der Staats-
bürgerschaft erhoben werden können;
b) für Zwecke der Berechnung der Steuer der Vereinigten
Staaten rechnen die Vereinigten Staaten auf die Steuer der
Vereinigten Staaten die Einkommensteuer an, die nach der
in Buchstabe a genannten Anrechnung an die Bundesrepu-
blik Deutschland gezahlt worden ist; die so gewährte An-
rechnung darf den Teil der Steuer der Vereinigten Staaten
nicht schmälern, der nach Buchstabe a auf die deutsche
Steuer angerechnet werden kann; und
c) ausschließlich zum Zweck der Vermeidung der Doppelbe-
steuerung in den Vereinigten Staaten nach Buchstabe b gel-
ten Einkünfte, die in Buchstabe a genannt sind, als aus der
Bundesrepublik Deutschland stammend, soweit dies erfor-
derlich ist, um die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte
nach Buchstabe b zu vermeiden.