Germany / Tunisia · 2018 replacement edition

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Replaces the convention signed 1975-12-23 and its closing protocol. The retained entry notice states their expiry at the end of 2019-12-15; treaty Article 30(3) preserves application to earlier tax periods. No old treaty body is used. Roster II V denotes a negotiating protocol, not an operative amendment. Later amendments, MLI effects and developments after the 2026-01-01 roster snapshot have not been exhaustively verified.

Original PDF SHA-256: 7de0880f35d30dae25056ec347b7326f84b2954a72c6bf746e6213407a3b2a73

Source identity and available body

Edition
de-tunisia-2018-base
Class
Original publication, not synthesized or consolidated
Source
BGBl. 2018 II S. 710 (consent law); S. 711–735 (convention and protocol)
Scope
26 physical pages; 31 articles in each of DE and FR; all 5 protocol sections; closing and signers retained
Native spans
3038
Paragraph groups
{'de': 119, 'fr': 119}
Arabic
Not acquired; no Arabic reader
Exact official URL (inert)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Tunesien/2018-12-28-Tunesien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
Gesetz
zu dem Abkommen vom 8. Februar 2018
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Tunis am 8. Februar 2018 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2018
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
S t e i n m e i e r
D i e B u n d e s k a n z l e r i n
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
O l a f S c h o l z
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n
H e i k o M a a s
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 711
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Tunesische Republik –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen
durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Er-
hebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für
Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräu-
ßerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohn-
summensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkom-
men gilt, gehören insbesondere
a) in der Tunesischen Republik:
– die Körperschaftsteuer (l’impôt sur les sociétés),
– die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (l’impôt
sur le revenu des personnes physiques),
– die Abgabe für gewerbliche Betriebe und selbstständige
Tätigkeiten (la taxe sur les établissements à caractère
industriel, commercial ou professionnel)
(im Folgenden als „tunesische Steuer“ bezeichnet);
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712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
b) in der Bundesrepublik Deutschland:
– die Einkommensteuer,
– die Körperschaftsteuer,
– die Gewerbesteuer und
– die Vermögensteuer
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im
Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Ab-
kommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesent-
lichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Tunesische Republik“ das Hoheits-
gebiet und die Meeresgebiete, über die die Tunesische
Republik die Staatshoheit ausübt (Festland, Inseln, Binnen-
und Hoheitsgewässer und der darüber befindliche Luftraum)
und sonstige Meeresgebiete, soweit die Tunesische Republik
dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsbefug-
nisse ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an
das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens,
des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen
Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbe-
fugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhal-
tung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden
natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere
Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundes -
republik Deutschland oder die Tunesische Republik;
d) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-
schaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“
und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen,
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-
derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem
Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem
Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder
Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
aa) in Bezug auf die Tunesische Republik
alle natürlichen Personen, die die tunesische Staats -
angehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereini-
gungen, die nach dem in der Tunesischen Republik
geltenden Recht errichtet worden sind;
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 713
bb) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bun-
desrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso-
nen, Personengesellschaften und anderen Personen -
vereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa) in der Tunesischen Republik den Finanzminister oder
seinen gehörig befugten Vertreter;
bb) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe-
rium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine
Befugnisse delegiert hat.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver-
tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-
dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu-
tung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses
Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt,
wobei die Bedeutung dieses Ausdrucks nach dem in diesem
Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeu-
tung hat, die er nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach
dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und um-
fasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörper-
schaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in
diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat
oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-
tragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa-
ten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens -
interessen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn -
lichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa-
ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem
Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist;
d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines
der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten die Frage durch Verständigung.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat an-
sässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
(4) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Vertragsstaat an-
sässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
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Physical page 5 · printed 714

714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressour-
cen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-
keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs-
tätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch -
staben  a  bis  e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus -
gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der
festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine
Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-
treters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und
besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht
dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der
Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für
alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten
eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken
sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie
durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrich-
tung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte
machten.
(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird
so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat durch einen
Angestellten oder einen Vertreter – mit Ausnahme der in Absatz 7
erwähnten Personen – Prämien einzieht oder dort gelegene
Risiken versichert.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 715
(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-
schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf-
ten zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-
son aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte
aus Land und Forstwirtschaft) bezieht, das im anderen Vertrags-
staat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu-
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und
anderen natürlichen Ressourcen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung,
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-
weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Be-
rufs dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unter-
nehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags-
staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hät-
te erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh-
men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer-
den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen,
einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-
tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat
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Physical page 7 · printed 716

716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein,
dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein-
stimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge-
rechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses
Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus-
reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung
an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergü-
tungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von
dieser Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft,
für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung
von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach
dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte
gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen
Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-
zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags-
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Ausdruck „Ge-
winne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr“ auch die Gewinne aus
a) der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen und
b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich
Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der
Container dienen),
wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes,
so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimat-
hafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden
ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das
Schiff betreibt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an
einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationa-
len Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-
schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän-
nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf-
erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 717
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Be-
dingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter-
nehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre-
chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-
tragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und
handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn
die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingun-
gen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat
eine  entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen
erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen
Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforder-
lichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Ge-
sellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im
anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nut-
zungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen-
gesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft ver-
fügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen
Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft
in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss-
scheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die
nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell-
schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleich-
gestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentvermögen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividen-
den im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlen-
de Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Be-
teiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, – es sei denn, dass diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder
dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat-
sächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder
festen Einrichtung gehört – noch Gewinne der Gesellschaft einer
Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst
wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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Physical page 9 · printed 718

718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden,
können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 2,5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn der Nut-
zungsberechtigte eine Bank ist;
b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen
Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:
a) Zinsen, die aus der Tunesischen Republik stammen und für
ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland
für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedeck-
tes  Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt
für Wiederaufbau oder die DEG – Deutsche Investitions- und
Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden, sind von der
tunesischen Steuer befreit;
b) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen
und an die Regierung der Tunesischen Republik, an die
Banque Centrale de Tunisie (BCT), an die Banque Nationale
Agricole (BNA), an die Société Tunisienne de Banque (STB),
an die Banque de l’Habitat (BH), an die Banque Tunisienne
de Solidarité (BTS) und an die Banque de financement
des petites et des moyennes entreprises (BFPME) gezahlt
werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-
deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder
und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zah-
lung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäfts -
tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine
selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tat-
sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzu -
wenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,
wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Ver-
tragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist
die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der
Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden
und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen,
so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs -
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ge-
messen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Be-
trag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag
nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück-
sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be-
steuert werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 719
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ver-
tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staa-
tes besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungs-
berechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenz -
gebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benut-
zung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme oder Filme oder Ton-
bändern für Radio- oder Fernsehfunk, von Patenten, Waren -
zeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüs-
tung mit Ausnahme von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf-
männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für tech-
nische oder wirtschaftliche Studien oder für technische Hilfe
gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet
auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleich -
baren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung
der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rund-
funk- oder Fernsehanstalten.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen
Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Ge-
schäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine
selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenz-
gebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 be-
ziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder feste
Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenz -
gebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrich-
tung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder
die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenz-
gebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs -
stätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs -
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz -
gebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über -
steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im
anderen Staat besteuert werden.
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720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen
Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen – direkt oder
indirekt – überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem
Vertragsstaat besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im
anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden,
oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schif-
fe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat be-
steuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-
leitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat be-
steuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbstständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger
Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat be-
steuert werden. Diese Einkünfte können jedoch in dem anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt;
in diesem Fall kann lediglich der Teil der Einkünfte, der dieser
festen Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Vertrags-
staat besteuert werden, oder
b) die Person sich zur Ausübung dieser Tätigkeit in dem anderen
Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des
Steuerjahrs aufhält; in diesem Fall kann lediglich der Teil der
Einkünfte, der dieser Tätigkeit zuzurechnen ist, in dem ande-
ren Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die
selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künst -
lerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschafts -
beratenden Berufe.
Artikel 15
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne
und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat an-
sässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
be steuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver-
tragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger
als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten,
der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder
endet, aufhält und
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 721
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Vergütungen für Arbeit
im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung in dem
Vertragsstaat besteuert, in dem die Arbeit ausgeübt wird.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-
kels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder
Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbst-
ständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh-
mens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-
rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport-
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und  15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der
von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten
Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder über-
wiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder eines
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von
einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung
finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehäl-
ter, Renten und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertrags-
staat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält,
nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Bezüge, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetz-
lichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur
in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und
einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner
Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansäs-
sige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder
für  Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen
(einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder für einen
Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, einer Straf-
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722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
tat, einer Impfung oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist,
zahlt, in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der
regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder
während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts
aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als
Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte ange-
messene Leistung vorsieht.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner
Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses
Vertragsstaats an eine natürliche Person für die diesem Staat,
einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können
jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür -
liche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) eine Staatsangehörige dieses Staates ist oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig
geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner
Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates
oder aus einem von diesem Staat, einem seiner Länder, einer
ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner
Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Diens-
te gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertrags-
staat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem
Staat ansässig und eine Staatsangehörige dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhe-
gehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats,
eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses
Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18
anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rah-
men eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Ge-
bietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem
Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt
werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die
in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt
worden sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen,
die vom oder für das Goethe-Institut oder vom oder für den
Deutschen Akademischen Austauschdienst gezahlt werden. Die
zuständigen Behörden können eine ähnliche Behandlung der
von anderen vergleichbaren Einrichtungen der Vertragsstaaten
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 723
geleisteten Vergütungen im gegenseitigen Einvernehmen verein-
baren. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Ein-
richtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.
Artikel 20
Professoren, Lehrer und Studenten
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver-
tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines
Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-
tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches
in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich
zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen
oder sonstiger Lehrveranstaltungen oder zur Ausübung einer
Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im
anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der
Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem
erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen
Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese
Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Auszubilden-
der, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium
oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstge-
nannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat
nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen
außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert
werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg-
lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu-
wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger
dieser Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein -
richtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Be-
triebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der
Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung ge-
hört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich
die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-
kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert wer-
den.
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724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
Artikel 23
Vermeidung der
Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat
(1) Bei einer in der Tunesischen Republik ansässigen Person
wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Können Einkünfte oder Vermögen nach diesem Abkommen
in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so
wird die auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen in der
Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer auf die Steuer
angerechnet, die in der Tunesischen Republik auf diese Ein-
künfte oder dieses Vermögen erhoben wird.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Einkommen- oder Vermögensteuer
nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen
entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert
werden können.
b) Für die Anwendung dieses Absatzes umfasst die in der
Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer die Steuer, die
in der Bundesrepublik Deutschland hätte gezahlt werden
müssen, die aber Gegenstand einer Befreiung oder Ermäßi-
gung nach innerstaatlichem deutschem Recht war.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer-
den die Einkünfte aus der Tunesischen Republik sowie die in
der Tunesischen Republik gelegenen Vermögenswerte aus-
genommen, die nach diesem Abkommen in der Tunesischen
Republik besteuert werden können und nicht unter Buch -
stabe b fallen.
Für Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 gilt Satz 1
nur dann, wenn diese Dividenden von einer in der Tunesi-
schen Republik ansässigen Gesellschaft an eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch
nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, die
unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
der erstgenannten Gesellschaft verfügt.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls
Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls
solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen
von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden
Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die tunesische Steuer angerechnet, die nach tunesi-
schem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkom-
men für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Tunesi-
schen Republik besteuert werden können;
ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Tunesi-
schen Republik besteuert werden können;
ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
gg) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.
c) Statt Buchstabe a ist Buchstabe b anzuwenden auf Einkünfte
im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zu-
grunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland
ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in
dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder
die in der Tunesischen Republik ansässige Gesellschaft
in  dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vor -
genommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter Nummer 4 des Protokolls fallenden
Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 725
Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus
erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne
aus  der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens
(Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das
Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel  13
Absatz 3).
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die
nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausge-
nommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest -
setzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) Die Doppelbesteuerung wird durch Steueranrechnung nach
Buchstabe b vermieden,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord-
net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden
(außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht
durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt
und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung
oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das
Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne
diesen Konflikt besteuert würden oder
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsul -
tation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte noti -
fiziert, bei denen es die Anrechnungsmethode nach
Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppel -
besteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch
Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag
des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
f) Auf Einkünfte, die in der Tunesischen Republik steuerbefreit
sind, ist statt Buchstabe a Buchstabe b anzuwenden; hiervon
ausgenommen sind Dividenden im Sinne des Buchstabens a,
Satz 2.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder be -
lastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän-
genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich
der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden
können. Satz 1 gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen,
die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind,
dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unter -
worfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus-
üben. Satz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Ver-
tragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu ge-
währen, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder
Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren
und andere Zahlungen, die ein Unternehmen eines Vertrags-
staats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,
bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter-
nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an
eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-
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726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
lassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedin -
gungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-
tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-
pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist
als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-
pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst -
genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern
jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-
steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem
sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1
erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter-
breiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb
von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unter-
breitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechen-
den Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begrün-
det  und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent-
sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs-
regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts
der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-
gung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Ver-
ständigung zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber
beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden
kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
zur Herbeiführung einer Verständigung im Sinne der Absätze 1
bis 3 unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch
eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame
Kommission.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens
oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für
Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Be -
steuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations -
austausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1
erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund
des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 727
tionen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließ-
lich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht
werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstre-
ckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über
Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder
mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Be-
hörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwen-
den. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichts-
verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver-
pflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungs-
praxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge-
werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-
nung (ordre public) widerspräche. Die von einem Vertrags-
staat an den anderen Vertragsstaat übermittelten Informatio-
nen dürfen im anderen Vertragsstaat auch weiterhin nicht
verwendet werden, wenn die Verwendung dieser Daten ge-
gen die öffentliche Ordnung (ordre public) des übermittelnden
Staates verstößt. Zur öffentlichen Ordnung (ordre public) zählt
für die Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Verhin-
derung der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe.
Soweit Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden,
tragen die Vertragsstaaten Sorge dafür, dass diese Informa-
tionen nicht für ein Verfahren verwendet werden, in dem die
Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe drohen.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informa-
tionen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Infor-
mationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen
steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz
enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach
Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind nicht so auszulegen,
als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur
deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an
diesen Informationen hat.
(5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als könne ein Vertrags-
staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil
sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanz-
institut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder be-
finden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 27
Amtshilfe bei der Steuererhebung
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei
der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch
die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behör-
den der Vertragsstaaten können durch Verständigung regeln, wie
dieser Artikel anzuwenden ist.
(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels
bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner
Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden,
geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen
oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertrags-
parteien die Vertragsstaaten sind, nicht widerspricht, sowie mit
diesen Steuern zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und
Kosten der Erhebung oder Sicherung.
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728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem
Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person
geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses
Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer-
anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates
für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom
anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Voll -
streckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als
handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steuer -
anspruch dieses anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags-
staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem
Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,
wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Be-
hörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche-
rungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen
Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen
Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran-
spruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch
im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten
Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet
wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem
Vertragsstaat für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter
Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjäh-
rungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behand-
lung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates.
Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für
die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem
Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem
Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der
Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertrags-
staats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehör-
den des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das
Ersuchen eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt
wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden
Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat aus-
gezahlt hat,
a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als
Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem
Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person
geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht
dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als
Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser
Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der
Erhebung einleiten kann,
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der
zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und
nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das
Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er
einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Ge -
setzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung
(ordre public) widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle
angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung,
die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis
möglich sind, ausgeschöpft hat;
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 729
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungs -
aufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis
zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch
erlangt.
Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrech-
te, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsulari-
scher Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker-
rechts oder aufgrund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte
zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen aufgrund der nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer
völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Emp-
fangsstaat nicht besteuert werden können, steht das Besteue-
rungsrecht dem Entsendestaat zu.
Artikel 29
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika -
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausge-
tauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten
anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
getreten ist;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume
erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das
Abkommen in Kraft getreten ist;
c) in Bezug auf den Informationsaustausch im Sinne des
Artikels 26 ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem
Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und
Anwendung findet;
d) in Bezug auf die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
im Sinne des Artikels 27 am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in
Kraft getreten ist und Anwendung findet.
(3) Das am 23. Dezember 1975 in Tunis unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen sowie das dazugehörende Schlussprotokoll vom selben Tag
treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft; sie sind
ab dem Zeitpunkt, ab dem dieses Abkommen Anwendung findet,
nicht mehr anzuwenden.
Artikel 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch
kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden
Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkraft-
tretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in
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730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge,
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt
werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab
dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf
das Kündigungsjahr folgt;
c) in Bezug auf den Informationsaustausch im Sinne des Arti-
kels 26 und auf die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
im Sinne des Artikels 27 am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-
gangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Geschehen zu Tunis am 8. Februar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
A . R e i n i c k e
Für die Tunesische Republik
M o h a m e d R i d h a C h a l g h o u m
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 731
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Februar 2018
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen haben die beiden Vertrags-
staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel 7:
a) Bei der Anwendung des Artikels  7 dieses Abkommens
werden bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte,
durch die ein Unternehmen des einen Vertragsstaats seine
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausübt, Beträge im Zu-
sammenhang mit dem Verkauf von Gütern oder mit anderen
Geschäftstätigkeiten, die unmittelbar vom Stammhaus in
dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet,
getätigt werden, nicht berücksichtigt.
Dies gilt auch, wenn das Stammhaus
aa) Güter oder Waren verkauft, die gleicher oder ähn licher
Art sind, wie die durch die Betriebsstätte verkauften
Güter oder Waren, oder
bb) andere Geschäftstätigkeiten erbringt, die gleicher oder
ähnlicher Art sind, wie die durch die Betriebsstätte
erbrachten anderen Geschäftstätigkeiten.
b) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Ver-
tragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere
über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerb -
lichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstun-
gen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die
Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des
Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des
Teils des Vertrags ermittelt, der mittelbar oder unmittelbar von
dieser Betriebsstätte durchgeführt wird. Gewinne aus der
Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im
Zusammenhang mit dem Teil des Vertrags, der in dem Ver-
tragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stamm -
hauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat
besteuert werden. Im Zusammenhang mit dieser Lieferung
oder mit diesem Teil des Vertrags getätigte Aufwendungen
können auf der Ebene der Betriebsstätte nicht in Abzug
gebracht werden.
c) Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich
Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer
Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehö-
riger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungs-
tätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkom-
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732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
mens anzuwenden ist. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 12 Absatz 3.
2. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Einkünfte eines stillen
Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter
oder Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobliga-
tionen im Sinne des deutschen Rechts nach diesem Recht be-
steuert werden, wenn sie bei der Ermittlung der Gewinne des
Schuldners abzugsfähig sind.
3. Zur Quellenbesteuerung:
a) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden,
Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im
Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenann -
ten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach
seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch
dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobe-
ne Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten,
wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird
oder entfällt.
b) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten
auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf
die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Ein-
künfte folgenden Jahres eingereicht werden.
c) Ungeachtet des Buchstabens  a wird jeder Vertragsstaat
Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die
nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur
einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem
Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vor-
gesehen ist.
d) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig-
keit im anderen Vertragsstaat verlangen.
e) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einver-
nehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gege-
benenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Ab -
kommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder Steuer-
befreiungen festlegen.
4. Zu Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c:
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c bezieht sich auf Tätigkeiten aus
1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von
Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen
und der Gewinnung von Bodenschätzen,
3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunter-
nehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmän nischer
Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die
Geschäfte werden überwiegend mit in der Bundesrepublik
Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die zu mehr als
der Hälfte an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind,
oder solchen Steuerpflichtigen nahe stehenden Personen be-
trieben,
4. dem Handel, soweit nicht
a) ein in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt
Steuerpflichtiger, der zu mehr als der Hälfte an einer aus-
ländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem
solchen Steuerpflichtigen nahe stehende Person, die mit
ihren Einkünften hieraus in der Bundesrepublik Deutsch-
land steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft
die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder
Waren verschafft, oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 733
b) eine ausländische Gesellschaft einem solchen Steuer-
pflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die
Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die aus-
ländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der
Ausführung der Handelsgeschäfte gehörenden Tätigkeiten
ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer
solchen nahe stehenden Person ausübt,
5. Dienstleistungen, soweit nicht
a) eine ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich
eines in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt
Steuerpflichtigen, der zu mehr als der Hälfte an ihr betei-
ligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen nahe
stehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus
der von ihr beigetragenen Leistung in der Bundesrepublik
Deutschland steuerpflichtig ist,
oder
b) eine ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem
solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe ste-
henden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für
das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten
Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirt-
schaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienst -
leistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines
solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe ste-
henden Person ausübt,
6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a) die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen,
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei
denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländi-
sche Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs-
oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung
eines in Deutschland Steuerpflichtigen, der zu mehr als
der Hälfte an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer
einem solchen Steuerpflichtigen nahe stehenden Person
unternommen worden ist,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es
sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Ein-
künfte daraus nach diesem Abkommen steuerbefreit
wären, wenn sie von den in der Bundesrepublik Deutsch-
land unbeschränkt Steuerpflichtigen, die zu mehr als der
Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind,
unmittelbar bezogen worden wären, und
c) die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sa-
chen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass
eine ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teil-
nahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält
und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung
oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwir-
kung eines in der Bundesrepublik Deutschland unbe-
schränkt Steuerpflichtigen, der zu mehr als der Hälfte an
ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen
nahe stehenden Person ausübt.
5. Zu Artikel 26:
Soweit nach Artikel  26 personenbezogene Daten übermittelt
werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist
in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von
der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu
den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedin-
gungen zulässig.
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734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018
b) Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 2 können die Daten zu
anderen Zwecken verwendet werden, wenn sie nach dem
Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet
werden können und die zuständige Behörde des übermitteln-
den Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vor-
herige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermit-
telnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur
zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden
dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrt-
heit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für
bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im
Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde
des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche
Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die
Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der
Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch
die zweckändernde Verwendung der Informationen entstan-
dener Schaden ist zu ersetzen.
c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblich-
keit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 und die Verhält-
nismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolg-
ten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die
Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit be-
steht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht
hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits
bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen
Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des
Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass un-
richtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durf-
ten, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden
Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Be-
richtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vor -
zunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden,
hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die
Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt
worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu
löschen.
d) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle
auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung
an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die
dadurch erzielten Ergebnisse.
e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Daten-
erhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren; es sei
denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die
Information kann unterbleiben, soweit und solange eine
Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem
Unterbleiben der Information gegenüber dem Informations-
interesse des Betroffenen überwiegt.
f) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen-
dungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt
entsprechend.
g) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rah-
men des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechts-
widrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle
nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich
im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht
darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden
Staat verursacht worden ist.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-
genen Daten aktenkundig zu machen.
i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaat -
liche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezoge-
nen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist
diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2018 735
sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen,
sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind,
nicht mehr erforderlich sind.
j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-
tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge-
gen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe-
fugte Bekanntgabe zu schützen.
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